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Flott unterwegs mit altem Führerschein PDF Drucken E-Mail

Wenn Sie Ihren Autofüherschein vor April 1980 erworben haben und dieser nicht zwischenzeitlich entzogen wurde, sind Sie berechtigt Leichtkrafträder und Roller zu fahren. Der Motor darf bis zu 11 kW stark sein und einen maximalen Hubraum von 125ccm besitzen. Welchen Führerschein sie auch besizten, egal ob den grauen, den rosa farbenen oder den neuen EU-Führerschein - Sie können einfach losfahren. Nur das Ausstellungsdatum muss vor dem April 1980 liegen.

Doch bevor Sie sich auf das Zweirad schwingen, sind einige Fahrstunden dringend ratsam - insofern Sie keine Fahrpraxis besitzen.

Tipp zum Geldsparen:
Ihr Flitzer sollte keine „80er“ oder auf 80 Stundenkilometer gedrosselte „125er“ sein. Er dürfte dann auch von Jugendlichen mit „kleinem“ Motorradführerschein und großem Unfallrisiko gefahren werden. Das treibt die Versicherungskosten. Die Gothaer Versicherung hat nachgerechnet. So sind dort für die echte „125er“ in Schadenfreiheitsklasse 2 jährlich nur 25 Euro für den Haftpflichtschutz fällig. Bei einer „80er“ aber sind es 279 Euro!

Quelle:
Stiftung Warentest
Finanztest
 
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