ABE / BE PDF Drucken E-Mail

Zunächst einmal hier der kurze Hinweis zur Unterscheidung der beiden Begriffe. Diese werden doch recht häufig durcheinander gebracht.

Die ABE ist die "Allgemeine Betriebserlaubnis". Davon gibt es zwei Arten, zum einen die Fahrzeug-ABE und zum anderen die Teile-ABE. Die ABE gilt für einen Fahrzeug Typ oder einen bestimmten Teile Typ. Eine allgemeine Betriebserlaubnis legt in erster Linie die technischen Hauptmerkmale eines "Teils" fest. Erwirkt wird eine ABE vom Hersteller oder vom Importeur. Ausgestellt wird diese von einer amtlich anerkannten Prüfstelle z.B. TüV oder DEKRA. 

Nun zur Unterscheidung, die Teile die eine ABE besitzen erhalten automatisch eine BE, also eine "Betriebserlaubnis". Damit der Unterschied nochmals in aller Deutlichkeit klar wird, hier ein Beispiel. Ihr frisiert euren Roller Typ XY - Folge: Der Roller XY verliert seine BE, aber nicht seine ABE. Klar, denn wenn der Roller XY die ABE verlieren würde, bedeutet das, dass alle Rollertypen XY des Herstellers AB im ganzen EU Raum die Zulassung verlieren würden (Stichwort EG-ABE).

Die ABE war ursprünglich eine nationale Regelung. Seit Vereinheitlichung der Verkehrsgesetze im EU Raum, wurde die nationale Regelung durch eine EU weite Regelung ersetzt. Deshalb gibt es jetzt die EG-ABE. Erkennbar an der Nummer mit dem vorangestellten Buchstaben "e". 

Der Fahrzeugschein eures Rollers bestätigt, dass der Roller eine BE besitzt.

Nun zum Thema Teile ABE. Weit verbreitet ist das zusätzliche Anbringen von Anbauteilen an den Rollern, z.B. Auspuff, Lenker, Sitzbank,.... Diese Teile besitzen zumeist eine ABE. Eine Kopie der Teile-ABE, die dem Teil beiliegt, bestätigt, dass das Teil eine ABE besitzt. Zusätzlich wird dem Anbauteil eine E-Nummer eingestanzt, eingraviert, eingenäht,.... Diese E-Nummer muss mit der Nummer auf der Teile-ABE übereinstimmen, somit erhält man eine Bestätigung für die Übereinstimmung des Anbauteils mit der Teile-ABE. Diese Teile mit ABE dürfen problemlos angebracht werden, ohne das die BE des Fahrzeugs erlischt. Die ABE ist nach § 19 (2) Satz 2 StVZO beim Führen des Kfz immer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

So und nun die große Frage: Wann erlischt die BE eines Fahrzeugs?

Hier die Antwort: Die BE erlischt wenn:

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Die Änderung der Abgas- oder Geräuschemissionen führt wohl am häufigsten zum Erlischen der BE. Diese Werte können sich ganz schnell ändern, sobald ihr Veränderungen vorgenommen habt.
Zum Beispiel:

  • Veränderung der Auspuffanlage
  • Anbringen einer anderen Auspuffanlage
  • Veränderung der Einstellungen am Vergaser (z.B. andere Bedüsung)
  • Veränderung der Übersetzung
  • Leistungsänderungen
  • Veränderungen am Luftfilter


Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

  1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

  2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nicht zugeteilt werden.

Also nochmals kurz im Klartext. Wichtig ist einfach folgendes. Teile die ihr am Roller anbringt müssen unbedingt eine Teile ABE für den Rollertyp haben. Falls dies nicht der Fall ist, muss der Roller zum TüV/DEKRA. Im Zweifel sowieso immer zur Prüfstelle gehen, den das Erlischen der BE hat eine große, sehr schlimme Folge --> Der Versicherungsschutz erlischt!


Und für alle die alles nochmals ganz genau nachlesen wollen, hier der Gesetzestext aus der StVZO (Version: 01.03.2007):

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

  • (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
  1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

  2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

  3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

  • (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

  1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

  2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

  • (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
  • (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
  1. für diese Teile

    1. eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

    2. der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

  2. für diese Teile

    1. eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

    2. eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

  3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

  4. für diese Teile

    1. die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

    2. der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

    3. die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

  • (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
  1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

  2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

  • (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
  • (6) Werden an Kraftfahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
  • (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

 

 
< zurück   weiter >


Datenbank Kategorien

Datenbank Suche

Add to: Mr. Wong Add to: Webnews Add to: Icio Add to: Oneview Add to: Yigg Add to: Linkarena Add to: Simpy Add to: Newsvine Add to: Blinkbits Add to: Folkd Add to: Google Add to: Blinklist Information
Social Bookmarking