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Beschädigte Bekleidung nach Unfall PDF Drucken E-Mail
Nach einem Verkehrsunfall gibt es häufig Streit darüber, in welchem Umfang die beschädigte Schutzbekleidung und Helm zu erstatten sind. Das Landgericht (LG) Duisburg hat hierzu eine Regelung getroffen. Schadenersatz auf Basis des Neupreises lehnt das Gericht grundsätzlich ab. Schutzkleidung nutze sich ab und müsse entsprechend dem Umfang der Nutzung nach entsprechender Zeit ausgetauscht werden. Ein Helm ist nach Ansicht des Gerichts fünf Jahre einsetzbar. Handschuhe könne man acht Jahre nutzen, Stiefel sechs und der Rückenprotektor halte zwölf Jahre. Zur Berechnung des Zeitwertes und damit des Betrages, den der Schädiger zahlen muss, lässt sich folgende Formel aufstellen : Die Restnutzungsdauer wird errechnet gemessen am Alter der beschädigten Sachen zum Unfallzeitpunkt. Diese Zahl wird mit dem Anschaffungspreis der neuen Kleidung am Unfalltag multipliziert. Der so errechnete Betrag wird durch die Gesamtnutzungsdauer dividiert (LG Duisburg Urteil v. 20.02.2007 - 6 O 434/05 (SVR 2007,181).
 
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