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Beschädigte Bekleidung nach Unfall |
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Nach einem Verkehrsunfall gibt es häufig Streit darüber, in welchem Umfang die
beschädigte Schutzbekleidung und Helm zu erstatten sind. Das
Landgericht (LG) Duisburg hat hierzu eine Regelung getroffen.
Schadenersatz auf Basis des Neupreises lehnt das Gericht grundsätzlich
ab. Schutzkleidung nutze sich ab und müsse entsprechend dem Umfang der
Nutzung nach entsprechender Zeit ausgetauscht werden. Ein Helm ist nach
Ansicht des Gerichts fünf Jahre einsetzbar. Handschuhe könne man acht
Jahre nutzen, Stiefel sechs und der Rückenprotektor halte zwölf Jahre.
Zur Berechnung des Zeitwertes und damit des Betrages, den der Schädiger
zahlen muss, lässt sich folgende Formel aufstellen : Die
Restnutzungsdauer wird errechnet gemessen am Alter der beschädigten
Sachen zum Unfallzeitpunkt. Diese Zahl wird mit dem Anschaffungspreis
der neuen Kleidung am Unfalltag multipliziert. Der so errechnete Betrag
wird durch die Gesamtnutzungsdauer dividiert (LG Duisburg Urteil v.
20.02.2007 - 6 O 434/05 (SVR 2007,181).
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